Neue, geänderte und neu gefasste Vorschriften (Archiv) / 24.1 Europarecht | Arbeitsschutz ... (2024)

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional

Dipl.-Ing. Jürgen Knopp

Richtlinie 2011/65/EU: Stoffverbote für Elektro- u. Elektronikgeräte (RoHS)
Fassung 17.12.2019
Fundstelle ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 109
Änderung Anhang IV
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang IV, der Ausnahmen vom Verwendungsverbot für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente enthält, wird der Eintrag zu Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung für Leitfähigkeitsmessungen angepasst. Die Ausnahmeregelung wird bis zum 31.12.2025 verlängert.
Fundstelle ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 112
Änderung Anhang III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang III, der Ausnahmen vom allgemeinen Verwendungsverbot enthält, wird der Eintrag zu sechswertigem Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen angepasst. Die Ausnahme wird verlängert, je nach Betrieb gelten unterschiedliche Ablauffristen.
Fundstelle ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 122
Änderung Anhang IV
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang IV, der Ausnahmen vom Verwendungsverbot für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente enthält, wird ein Eintrag zu Cadmium eingefügt.

Cadmium darf in strahlungstoleranten Bildaufnahmeröhren für Kameras mit einer mittleren Auflösung von mehr als 450 Zeilen, die in Umgebungen mit ionisierender Strahlung von mehr als 100 Gy/h und einer Gesamtdosis von mehr als 100 kGy genutzt werden, verwendet werden.

Die Ausnahmeregelung gilt für die Kategorie 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie) und läuft am 31.03.2027 aus.
Fundstelle ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 125
Änderung Anhang III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang III, der Ausnahmen vom allgemeinen Verwendungsverbot enthält, wird der Eintrag zu Blei in Loten und Anschlussbeschichtungen zur Verwendung in bestimmten handgeführten Verbrennungsmotoren angepasst. Die Ausnahme wird verlängert, je nach Produktkategorie gelten unterschiedliche Ablauffristen.
Fundstelle ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 129
Änderung Anhang IV
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang IV, der Ausnahmen vom Verwendungsverbot für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente enthält, wird der Eintrag zu Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden, angepasst. Die Ausnahmeregelung wird bis zum 31.03.2022 verlängert.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 06.02.2020
Fundstelle ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 1
Änderung Anhang XIV
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV wird erweitert. Es werden einige Stoffe aus der Kandidatenliste aufgenommen, die nach Ende von Übergangsfristen nur noch mit entsprechender Zulassung verwendet werden dürfen.

Im Einzelnen werden die folgenden Stoffe angefügt:

  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear;
  • Dihexylphthalat;
  • 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-, Hexyl- und Octyldiester mit > 0,3 % Dihexylphthalat;
  • Trixylylphosphat;
  • Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz;
  • Natriumperoxometaborat
  • 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)--5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon];
  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-ditertpentylphenol (UV-328);
  • 2,4-Ditertbutyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol (UV-327);
  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tertbutyl)-6-(secbutyl)phenol (UV-350);
  • 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-ditertbutylphenol (UV-320).
Die Übergangsfristen enden im Jahr 2023, d.h. im Laufe dieses Jahres werden die neu aufgenommenen Stoffe zulassungspflichtig. Die Antragsfrist beträgt 18 Monate.
Fassung 16.01.2020
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ECHA hat die Kandidatenliste um vier neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 205 Stoffe bzw. Stoffgruppen.

  1. Diisohexylphthalat - CAS-Nr. 71850-09-4: Nicht registriert unter REACH.
  2. 2-Benzyl-2-dimethylamino-4‘-morpholinobutyrophenon - CAS-Nr. 119313-12-1: Verwendet in der Polymerproduktion
  3. 2-Methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-on - CAS-Nr. 71868-10-5: Verwendet in der Polymerproduktion
  4. Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) und ihre Salze (keine CAS-Nummer): Verwendet u.a. zum Fleckenschutz bei Textilien, als Flammschutzmittel, in chemischen Synthesen und in der Metallbeschichtung

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